Satzung

 

§1   Name und Sitz

 

1.1   Der Name des Vereins lautet Förderverein Rittergut Kemmen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins Förderverein Rittergut Kemmen e.V.

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in 03205 Calau, Kemmener Dorfstr.1.

 

§2   Zweck des Vereins

 

2.1   Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung kultureller Zwecke, Heimatpflege und des dörflichen Brauchtums. Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind, aber nicht im Eigentum des Vereins sind.

2.2   Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung der denkmalgeschützten Hofanlage des Rittergutes Kemmen durch die Beschaffung von Geldmitteln durch Spenden und Fördermitteln sowie die gezielte Organisation von Veranstaltungen für die Sanierung und Pflege. Die Mittel sollen Verwendung finden zur Erhaltung und Wiederherstellung des Hofensembles mit den Baudenkmälern der Scheune, des Kälberstalles, des Gärtnerhauses, des Taubenhauses und der alten Werkstatt. Alle Gebäude sollen der Öffentlichkeit für Veranstaltungen der Kultur und Freizeit zur Verfügung gestellt werden. Ebenso soll ehemalige Gutspark nach alten Vorlagen wieder hergestellt werden. (Unmittelbarkeit – Gebäudeeigentümer: Werden Grundstücke und Gebäude unteranderem mit Hilfe des Vereins saniert, gewährleistet der Eigentümer die öffentliche Zugänglichkeit.)

 

§3   Gemeinnützigkeit

 

3.1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4   Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5   Mitglieder

 

5.1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

5.2   Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

5.3   Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.

5.4   Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

§6   Beendigung der Mitgliedschaft

 

6.1   Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.

6.2   Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6.3   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu zählt insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 2 Jahren, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Der Vereinsvorstand entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung des Vereinsvorstandes kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§7   Beiträge

 

7.1   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

7.2   Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

7.3   Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.

 

§8   Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

–        die Mitgliederversammlung

–        der Vorstand.

 

§9   Vorstand

 

9.1   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.und 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Schriftführer. Diese werden für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

9.2   Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§10 Mitgliederversammlung

 

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

10.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 2 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

§11 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung

 

11.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

11.2 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

11.3 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

11.4 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

11.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der 2. Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

11.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11.7 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

11.8 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

11.9 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

11.10 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12 Kassenprüfung

 

Auf der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

§14 Auflösung des Vereins

       

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an an die Gemeinde Kemmen, welche diese es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

§15 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung zur Gründung des Vereins am 01.11.2021 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.